Die Frage, ob der Vertragspartner Subunternehmer einsetzen darf, wird durch den Vertrag bestimmt. Liegen hierfür keine Bestimmungen vor, so muss die Auslegung feststellen, ob der Auftraggeber allein auf der Erfüllung des Vertrages durch den Auftragnehmer bestehen kann, jedoch legt Art. 278 BGB in der Regel die Freiheit einer Vertragspartei zur Nutzung von Unterauftragnehmern fest, es sei denn, es besteht ein vertragliches Verbot und mit Ausnahme streng persönlicher Dienstleistungen (z.B. durch Künstler) und Gutachten. Der Zweck dieser Unternehmen, Sanktionen zu zahlen, besteht darin, den Schuldner zu veranlassen, vertragsgemäß zu handeln. Darüber hinaus kann der Gläubiger die Vertragsstrafe als Mindestschadensersatz bei Vertragsverletzung geltend machen, ohne auf vertragliche oder gesetzliche Ansprüche zurückgreifen zu müssen. Bei der Geltendmachung einer Strafe läge die Beweislast für die Höhe des genauen Schadens beim Gläubiger. 2. Die Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren (nachfolgend „Waren“),) ohne Rücksicht darauf, ob die Ware von uns selbst hergestellt oder von anderen Lieferanten erworben wird (Art. 433 und 651 BGB). Die Geschäftsbedingungen gelten in der als Rahmenvereinbarung geänderten Fassung für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren mit demselben Käufer, ohne dass sie jeweils durch Bezugnahme berücksichtigt werden müssen. 5. Rechtlich relevante Erklärungen, Erklärungen und Mitteilungen, die uns der Besteller nach Vertragsabschluss (z.B.

Frist, Nichtübereinstimmungs-, Rücktritts- oder Minderungsmitteilung) zur Verfügung stellt, sind schriftlich zu treffen, um rechtsgültig und wirksam zu sein. (2) Gewährte Skontoperioden beginnen mit dem Rechnungsdatum. Jeder vereinbarte Skonto gilt immer für den Wert der Rechnung ohne Fracht und hat die Voraussetzung, dass alle vom Käufer geschuldeten Beträge zum Zeitpunkt des Skontos bezahlt wurden. 16.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten für Vertrags- und Kündigungsfristen folgende Bestimmungen: 1. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland wird zur Regelung, Auslegung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen und aller Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer mit Ausnahme aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Gesetze herangezogen; insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Als Voraussetzung und Rechtswirksamkeit des Eigentumsvorbehalts in Ziffer 6 dieser Geschäftsbedingungen unterliegt er jedoch dem Recht des Ortes, an dem sich ein Gegenstand befindet, soweit dieses lokale Recht die Anwendbarkeit des deutschen Rechts nicht zulässt oder die Rechtswahl ansonsten nicht rechtswirksam ist. 4. Der Besteller kann vom Vertrag nur im Falle einer wesentlichen Verletzung durch uns zurücktreten oder kündigen, die nicht mit einem Mangel oder einer Nichtübereinstimmung zusammenhängt. Ein offenes Recht auf vertragsgemäßen Rücktritt durch den Käufer ist ausgeschlossen (insbesondere nach den Paragraphen 651 und 649 BGB). Ansonsten gelten alle anderen gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsfolgen. [1] – Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.

Februar 2011 über die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Handelsverkehr, verfügbar auf eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:048:0001:0010:en:PDF (zuletzt abgerufen am 11. April 2014). [2] – Siehe Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 1. April 2014, abrufbar bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/20140402_Zahlungsverzug_im_Geschaeftsverkehr.html?nn=3433226 (zuletzt abgerufen am 11. April 2014).

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